Vereinsatzung

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Kitzrettung Moormerland e.V.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  3. Der Sitz des Vereins ist 26802 Moormerland
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zu fördernde Zwecke und thematische Inhalte

Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, den Tierschutz zu fördern. Rehkitze, sowie andere junge Wildtiere, sollen vor Tod und Verstümmelung durch Mähwerke bewahrt werden. Darüber hinaus soll vereinsinterne Technik wie Drohnen mit Wärmebildkameras den hiesigen Einsatzkräften bei Bedarf zur Verfügung gestellt, und hier mit Ausbildung und Fachexpertiese unterstützt werden.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Kommunikation mit den jeweiligen Landwirten
  • Erkundung der Population der Wildtiere auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Flächen
  • Störaktionen auf diesen Flächen einen Tag vor der Mahd
  • Absuchen dieser Flächen direkt vor der Mahd
  • Gefundene junge Wildtiere (z.B. Rehkitze, Junghasen, Fasanen- & Entenküken) werden in Sicherheit gebracht
  • Nach Beendigung der Mäharbeiten werden die Wildtiere wieder frei gegeben
    Nachkontrolle (Abholung der Jungtiere durch die Muttertiere wird aus sicherer Entfernung beobachtet)
  • Erstellung Pflege eines Drohnenkatasters in der Gemeinde Moormerland, um Einsätze mit anderen Vereinigungen wie z.B. Naturschutz- oder Jagdverbänden effizient koordinieren zu können
  • Vorhalten einer vereinsinternen Rufbereitschaft, um Einsatzkräften nach Abfrage in Notfällen mit Drohnen- und Wärmebildtechnik sowie Personal unterstützen zu können

Der Verein sieht seinen Zweck darin, den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO, die Förderung zur Rettung aus Lebensgefahr im Sinne des $ 52 Abs. 2 Nr. 11 AO und den Tierschutz im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO zu fördern. Dies soll im Einklang mit Landes- und Bundesgesetzen geschehen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßigkeit hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristige Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gestzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt ist jederzeit möglich, bereits gezahlte jährliche Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der 3. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch kommissarisch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  3. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

5§ Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einaldungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und danach der 3. Vorsitzende. Sollten alle nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mmitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einefacher Mehrheit der abgegebenen Stimme gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

§6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Eleternverein kebeskranker Kinder Ostfriesland e.V., der es unmittelbar und auschließlich für gemeinnnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Moormerland, 09.07.2021

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