Beitragsordnung

§1 Grundatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§2 Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung des Vereins „Kitzrettung Moormerland e.V.“ hat am 09.07.2021 diese Beitragsordnung beschlossen, welche ab sofort gültig ist.
  2. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 01. März eines jeden jahres fällig. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

$3 Mitgliedsbeiträge

  1. Erwachsende ab dem 18. Lebensjahr: 15,00 Euro
  2. Familienbeitrag (inkl. aller im Halshalt lebenden Kinder): 20,00 Euro
  3. Jugendliche bis 16 Jahre / Rentner / Pensionähre / Hartz IV u. ALG II-Empfänger / Schwerbehinderte ab GdB 50: 8,00 Euro
  4. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstrag bestehende Mitgliederstatugs maßgebend.
  5. Änderungen der persönlichen Angaben – inbesondere in der Beitragsklasse 3. – sind schnellstmöglichst mitzuteilen.
  6. Bei Mahnungen werden Mahngebühren in Höhe von 3,00 Euro pro Mahnung erhoben.
  7. Beitragsklasse 3. muss beantragt werden und mit Begründung entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beiträge.
  8. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.
  9. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten ein SEPA-Lastschriftmandat zu ersteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz jährlich zum 1. März – bzw. bei Vereinsbeitritt sofort – einbezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung entstandenen Kosten sowie eventuelle Rücklastschriften.

$4 Vereinsaustritt

  1. Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Brief oder E-Mail dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhalung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§5 Datenschutz

  1. Die Beitragserhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützen Daten der Mitglieder werden nach den Regelungen in den jeweils gültigen Fassungen des Bundesdatenschutzgesetzes und Datenschutzverordnung (DSGVO) gespeichert.

 

beschlossen am 09.07.2021

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